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   BFH, 11.10.1963 - VI 278/62 U   

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https://dejure.org/1963,1223
BFH, 11.10.1963 - VI 278/62 U (https://dejure.org/1963,1223)
BFH, Entscheidung vom 11.10.1963 - VI 278/62 U (https://dejure.org/1963,1223)
BFH, Entscheidung vom 11. Oktober 1963 - VI 278/62 U (https://dejure.org/1963,1223)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Altenteilslasten im Zusammenhang mit der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 77, 701
  • DB 1964, 93
  • BStBl III 1963, 578
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • RFH, 12.09.1934 - VI A 360/34
    Auszug aus BFH, 11.10.1963 - VI 278/62 U
    Dort werden unter Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 360/34 vom 12. September 1934 (RStBl 1935 S. 157) vereinbarte Altenteilsleistungen, die vom Sohn nach Übernahme des väterlichen landwirtschaftlichen Betriebs laufend geleistet werden, zu den Betriebsausgaben bei der Land- und Forstwirtschaft gerechnet.

    Das Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 360/34 a.a.O. hatte dazu Stellung zu nehmen, ob Altenteilsleistungen durch die sogenannte landwirtschaftliche Einheitssteuer abgegolten seien (§ 28 a EStG 1931 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Inkrafttreten der landwirtschaftlichen Einheitssteuer vom 8. Mai 1931, Reichsministerialblatt 1931 S. 344); es betrachtet im Zusammenhang mit der sogenannten landwirtschaftlichen Einheitssteuer die Altenteilslasten sowohl bei einem entgeltlichen als auch bei einem unentgeltlichen Erwerb nicht als Unterhaltsleistungen, sondern als Gegenleistungen des Erwerbers für den übernommenen landwirtschaftlichen Betrieb und leitet daraus her, daß die Altenteilsleistungen mit den Einkünften aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden und daher durch die landwirtschaftliche Einheitssteuer abgegolten seien.

  • BFH, 04.05.1955 - IV 579/53 U

    Abgrenzung Versorgungsrenten von Veräusserungsrenten bei Grundstücksübertragungen

    Auszug aus BFH, 11.10.1963 - VI 278/62 U
    Aber auch wenn man diese Frage bejaht, so bleibt doch zweifelhaft, ob diese Rechtsauffassung bei der jetzigen Gesetzeslage und der inzwischen entwickelten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Behandlung von Lasten, die Kinder im Zusammenhang mit vorweggenommenen Erbschaften übernehmen (vgl. die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 579/53 U vom 4. Mai 1955, BStBl 1955 III S. 302, Slg. Bd. 61 S. 270, betreffend Übertragung von Hausgrundstücken an Kinder, und I 232/54 U vom 12. Juli 1955, BStBl 1955 III S. 302, Slg. Bd. 61 S. 272, betreffend Übertragung eines Gewerbebetriebs an Kinder), noch aufrechterhalten werden könnte.
  • BFH, 06.10.1959 - I 115/59 U

    Erbschaft als ein unentgeltlicher Erwerb eines Betriebes - Erbschaft als ein

    Auszug aus BFH, 11.10.1963 - VI 278/62 U
    Das Finanzgericht konnte weiter ohne Rechts- und Verfahrensverstoß zu dem Ergebnis kommen, daß der Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden sei (Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 115/59 U vom 6. Oktober 1959, BStBl 1960 III S. 2, Slg. Bd. 70 S. 2).
  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Er teilte die z. B. in der Entscheidung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs VI 278/62 U vom 11. Oktober 1963 (BStBl 1963 III S. 578, Slg. Bd. 77 S. 701) ausgeführten Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung.
  • BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72

    Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes - Leistung von Unterhalt -

    So wie Eltern ihren landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich, nur gegen Gewährung von Altenteilsleistungen, durch Übereignung auf die Kinder übertragen können (vgl. Urteile des BFH vom 11. Oktober 1963 VI 278/62 U, BFHE 77, 701, BStBl III 1963, 578, und vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706), muß es auch möglich sein, daß sie mit einkommensteuerrechtlicher Wirkung nur die alleinige Nutzung des gesamten Betriebes dem Sohn oder der Tochter ohne entsprechendes Entgelt, d. h. nur gegen die Zahlung von Unterhaltsleistungen, überlassen.
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